Austauschpflicht für Heizungsanlagen - nach 30 Jahren Betrieb ist Schluss

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) beinhaltet verschiedene Anfroderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Nutzung von Energieausweisen sowie auch an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Weiterhin regelt das GEG, dass bestimmte Gas- und Ölheizungen nach 30 Jahren nicht weiter betrieben und zwingend ausgetauscht werden müssen. 
Laut Schornsteinfegerverband heizen derzeit in deutschen Wohnungen noch bis zu eine Millionen Öl- und ca. 900.000 Gasheizungen, die im Laufe diesen Jahres aufgrund ihres Alters ausgetauscht werden müssten. 

Das GEG regelt in Paragraph 72, dass Gebäudeeigentümer ihre Heizungen, die ab dem 01.01.1991 eingebaut wurden und mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff funktionieren, maximal 30 Jahre betreiben dürfen. Ausgenommen davon sind Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel sowie kleinere Anlagen mit weniger als 4 Kilowatt Heizleistung. Ebenso ausgenommen von der Austauschpflicht sind EigentümerInnen von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die mindestens seit dem 01.02.2002 selbst im Gebäude wohnen. Im Falle eines Eigentümerwechsels greift dann die Austauschpflicht und die neuen Eigentümer haben zwei Jahre Zeit, die alte Heizung gegen ein neues, effizientes Modell zu tauschen. Wie alt Ihre Heizung ist, können Sie dem Typenschild der Heizung entnehmen - maßgeblich für die Austauschpflicht ist das Kesselalter.

Grundsetzlich gilt, nicht zu lange mit dem Heizungstausch zu warten. Alte Öl- oder Gasheizungen arbeiten oftmals sehr uneffizient und belasten neben dem Klima auch den Geldbeutel. Zudem ist die Gefahr eines unerwarteten Ausfalls hoch. Mit einer neuen, effizienten Heizung können Heizkosten reduziert und das Klima geschont werden. Wichtig zu wissen: ab 2024 sind beim Einbau einer neuen Heizungsanlage umfangreichere gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und daher mit steigenden Kosten zu rechnen.