Oberhessen-Gas arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung.
Zur Entlastung aller Gaskunden hat die Bundesregierung im Dezember 2022 das Gas- und Wärmepreisbremsengesetz (GWPBG) erlassen. Durch die Gaspreisbremse werden Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.
Entlastungen sind ab April spürbar
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist eine Mammutaufgabe für Energieversorger. Auch Oberhessen-Gas arbeitet nach eigener Aussage mit Hochdruck an der Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse für Ihre Kundinnen und Kunden. „Die Gesetze sind allerdings sehr komplex, die IT-Umsetzung entsprechend herausfordernd, sodass eine fristgerechte Information aller Kundinnen und Kunden zum 01. März nicht umsetzbar ist,“ erklärt Andreas Biermann, Vertriebsleiter der Oberhessen-Gas. Wichtig zu wissen: „Alle Kundinnen und Kunden erhalten selbstverständlich die ihm zustehende Entlastung in voller Höhe“, versichert Andreas Biermann.
„Die Preisbremsen sind mit Blick auf die technische Umsetzung hoch komplex und umfangreich. So müssen verschiedene Vertragsarten aber auch Sonderfälle wie Umzüge oder Kündigungen berücksichtigt werden, was zu einem komplexen Programmieraufwand führt. Hier wird deutlich, dass zwei Monate für die Umsetzung der Entlastung zu knapp bemessen sind.“, erklärt Andreas Biermann.
Kundinnen und Kunden spüren die Entlastungen ab April 2023 – es werden dann auch die Monate Januar und Februar rückwirkend berücksichtigt.
Bei Gaskunden gilt für 80% des, basierend auf dem Verbrauchsmonat September 2022, prognostizierten Jahresverbrauchs (sog. Entlastungskontingent) ein gedeckelter Gaspreis von brutto 12 ct/kWh. Bei Wärmekunden gilt ein Deckel in Höhe von 9,5 ct/kWh für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs.
„Grundsätzlich beziehen sich die Abschlagszahlungen bei Oberhessen-Gas immer auf den zurückliegenden Monat. Sprich, ab dem März-Abschlag, welcher zum 01. April fällig wird, werden die Abschlagszahlungen um die Gas-/Wärmepreisbremse gesenkt.“, erklärt Andreas Biermann. „Im April werden dann auch die Monate Januar und Februar entlastet, weshalb einmalig der dreifache Entlastungsbetrag vom Abschlag abgezogen wird.“
Kunden erhalten neuen Abschlagsplan schriftlich zugesendet
Mit der Gas-/Wärmepreisbremse ist Oberhessen-Gas verpflichtet, alle Kundinnen und Kunden schriftlich per Brief bis 01. März 2023 zu Informieren. In der Mitteilung müssen insbesondere die neuen Abschläge sowie die Bruttoarbeits- und Grundpreise angegeben werden.
„Aufgrund der genannten komplexen Umsetzung und dem bestehenden Programmierungsaufwand wird es Oberhessen-Gas nicht möglich sein, alle Kundinnen und Kunden fristgerecht zu informieren. Dies hat aber keine Auswirkung auf die Gewährung der Preisbremse. Selbstverständlich werden alle Kundinnen und Kunden die daraus resultierenden Preisnachlässe erhalten und sobald wie möglich informiert.“, betont Andreas Biermann. Allgemeine Informationen rund um die Gas-/Wärmepreisbremse und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie selbstverständlich auf der Website der Oberhessen-Gas unter https://www.oberhessen-gas.de/gaspreisbremse/.